Willkommen

Wir möchten uns hier vorstellen und Ihnen einige Informationen über unseren Verein anbieten.

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Satzung

Gesangverein Liedertafel 1863

Bensheim – Auerbach e.V.

Vorbemerkung: Frauen und Männer werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von einer Frau ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

§  1     Name, Sitz und Rechtsform           

§  2     Zweck des Vereins                          

§  3     Gemeinnützigkeit                           

§  4     Mitglieder des Vereins                  

§  5     Erwerb der Mitgliedschaft           

§  6     Beendigung der Mitgliedschaft    

§  7     Pflichten der Mitglieder                

§  8     Finanzierung des Vereins              

§  9     Organe des Vereins                        

§ 10    Mitgliederversammlung

§ 11     Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 12    Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

§ 13    Vereinsvorstand

§ 14    Wahl des Vorstandes

§ 15    Geschäftsführung und Vertretung

§ 16    Rechnungswesen

§ 17    Wahl / Abwahl des Chorleiters

§ 18    Ehrungen

§ 19    Auflösung des Vereins

§ 20    Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

§ 21    Inkrafttreten

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform

( 1 )  Der Verein trägt den Namen „Gesangverein Liedertafel 1863 Bensheim-Auerbach e.V.“ mit Sitz in Bensheim-Auerbach. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 2 )  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. VR 20531 eingetragen und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

( 3 )  Der Verein ist Mitglied im Hessischen Sängerbund e.V. und im Deutschen Chorverband e.V.

§ 2  Zweck des Vereins

( 1 )  Der Verein pflegt den Chorgesang vom einfachen Volkslied bis zu anspruchsvollen  Chorwerken und widmet sich darüber hinaus im Rahmen der Vereinsarbeit der Gemeinschaft und Geselligkeit.

( 2 )  Der Verein will im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen das Interesse der Bürger für den Chorgesang wecken und damit zur Erhaltung des Liedgutes beitragen.

( 3 )  Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 )  Die Veranstaltungen des Vereins sind gemeinnützig, d.h. sie werden ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt. Eventuelle Überschüsse werden im Rahmen der   Vereinsarbeit für kulturelle Zwecke verwendet.

( 2 )  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

( 3 )  Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

         § 4 Mitglieder des Vereins

         In den Verein können aufgenommen werden:

( 1 )  Als aktive Mitglieder Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

( 2 )  Als fördernde Mitglieder alle Personen, welche die Ziele des Vereins fördern wollen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 )  Die Aufnahme ist schriftlich mit einer Beitrittserklärung zu beantragen.

( 2 )  Nach Ablauf von 3 Monaten (Probezeit) ist der Sänger ein ordentliches Mitglied des Vereins und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten eines solchen ein.

( 3 )  Nach Ablauf der Probezeit wird dem Sänger die Satzung zugestellt oder ausgehändigt. Hiermit beginnt die Beitragspflicht.

( 4 )  Mit Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich der Sänger regelmäßig an den Übungsstunden, sowie an öffentlichen Auftritten teilzunehmen und sich im Rahmen seiner Fähigkeiten für das Wohl des Vereins einzusetzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 )  Die Mitgliedschaft ist zum Ende eines jeden Quartals mit einer Frist von 1 Monat   schriftlich kündbar. Der Kündigungsgrund sollte angegeben werden.

( 2 )  Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

( 3 )  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

( 4 )  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

         Die Mitglieder sollen:

         a)  regelmäßig an den Übungsstunden teilnehmen;

         b)  an geplanten Gesangsveranstaltungen teilnehmen.

§ 8 Finanzierung des Vereins

( 1 )  Die Finanzmittel zur Erreichung des Vereinszieles werden aufgebracht durch:

         a)  Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist;

         b)  freiwillige Zuwendungen;

         c)  sonstige Vereinsaktivitäten.

( 2 )  Die Beiträge sind im ersten Quartal des laufenden Jahres zu entrichten und werden in der Regel per Bankeinzug erhoben.

( 3 )  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.

( 4 )  In besonderen Härtefällen kann der Vorstand ein Mitglied von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien. 

§ 9 Organe des Vereins

         Die Organe des Vereins sind:

         a)  die Mitgliederversammlung;

         b)  der Vereinsvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

( 1 )  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus aktiven und fördernden Vereinsmitgliedern, sowie den Ehrenmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

( 2 )  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter, geleitet und ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher in schriftlicher Form zu erfolgen.

( 3 )  Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

( 4 )  Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte genannt sein.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

         Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

         a)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

         b)  Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes;

         c)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

         d)  Entlastung von Rechner und Vorstand;

         e)  Wahl von zwei Kassenprüfern;

         f)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

         g)  Wahl von Ehrenmitgliedern;   

         h)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

( 1 )  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung   mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder vertreten ist.

( 2 )  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

         Ausnahme: Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.       

          Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von einem Mitglied geheime Wahl verlangt wird.

( 3 )   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen sind.

( 4 )   Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

( 5 )   Die Wiederwahl eines der zwei Kassenprüfer im folgenden Rechnungsjahr ist zulässig.

§ 13 Vereinsvorstand

( 1 )   Der Vereinsvorstand besteht aus nachstehenden, durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Vorstandsmitgliedern:

          Geschäftsführender Vorstand:(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)  

          1. Vorsitzender

          2. Vorsitzender

          Schriftführer

          Rechner

          Gesamtvorstand:

          Geschäftsführender Vorstand

          Karteiführer

          Pressewart/Öffentlichkeitsarbeit

          zwei Notenwarte

          bis zu drei Beisitzer

          Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

( 2 )   Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

( 3 )   Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die    Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

( 4 )   Einer der beiden Vorsitzenden lädt mindestens 8 Tage vorher zu den         Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.

( 5 )   Jedem Vorstandsmitglied ist mit der Einladung die Tagesordnung der Vorstandssitzung auszuhändigen. Umfasst wegen besonderer Dringlichkeit die Tagesordnung nur wenige   Punkte, genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Versammlungsleiter.

( 6 )   Über die wesentlichen Inhalte der Vorstandssitzung ist innerhalb von 4 Wochen eine Niederschrift anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern in elektronischer Form zu übermitteln. Das Original der Niederschrift ist zu Beginn der folgenden Vorstandssitzung von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer – nach Genehmigung durch den Vorstand – zu unterzeichnen.

(7) Der Vorsitzende kann, falls er dies aufgrund der Tagesordnung für erforderlich hält, weitere problembezogene sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.    

( 8 )   Dem Vorstand obliegt die Festsetzung des Chorleiterhonorars.

§ 14 Wahl des Vorstandes

( 1 )   Nach der Entlastung des Gesamtvorstandes hat der 1. Vorsitzende die Wahl eines Wahlleiters und zweier Wahlhelfer zu veranlassen.

( 2 )   Der Wahlleiter führt die Wahl des neuen 1. Vorsitzenden durch.

( 3 )   Sollten sich mehrere Personen für das Amt bewerben, ist geheim zu wählen.

( 4 )   Der erste Vorsitzende ist aus dem Kreis der aktiven Mitgliedern zu wählen.

( 5 )   Der gewählte erste Vorsitzende übernimmt die Durchführung der weiteren Wahl mit Hilfe des Wahlleiters und der Wahlhelfer.

( 6 )   Vereinsmitglieder, die bei der Jahreshauptversammlung aus wichtigem Grund nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung zur Kandidatur und der Bereitschaft zur Amtsübernahme vorliegt.

§ 15 Geschäftsführung und Vertretung

( 1 )   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

          Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand.

          Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

( 2 )   Erklärungen und Veröffentlichungen werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

( 3 )   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Rechnungswesen

( 1 )   Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte des Vereins verantwortlich. Bankvollmacht für das Vereinskonto erhalten der Rechner und der

          1. Vorsitzende.

( 2 )   Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.  

( 3 )   Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechner gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab.

( 4 )   Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassengeschäfte, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen ggf. die Entlastung des Rechners und des Gesamtvorstandes.                                                                                                                 

( 5 )   Ein Mitglied des Vorstandes führt die Inventarliste des beweglichen Vereinseigentums.

§ 17 Wahl / Abwahl des Chorleiters

          Die Wahl oder Abwahl eines Chorleiters erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der aktiven Sänger.

§ 18 Ehrungen

          Ehrungen von Mitgliedern werden in der Ehrungsordnung gesondert geregelt.

§ 19 Auflösung des Vereins

( 1 )   Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.

          § 12 Abs. 2, Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.   

( 2 )   Der ordnungsgemäß gefasste Beschluss über die Auflösung wird sechs Monate nach dem Tag der Beschlussfassung wirksam. Das Vereinseigentum wird unbeschadet der Auflösung vom letzten Vorstand verwaltet.

( 3 )   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bensheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

( 1 )  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Informationen seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und bei Bedarf überarbeitet.

( 2 )  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

( 3 )   Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie elektronischer Medien zu. Bei Einzelpersonen muss eine Zustimmung eingeholt werden.

§ 21 Inkrafttreten

( 1 )   Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.01.2025 beschlossen.

( 2 )   Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister (13.02.2025) in Kraft.

( 3 )   Die bisherige Satzung vom 21.01.2010 tritt am gleichen Tag außer Kraft.

( 4 )   Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Vorgaben des Registergerichts und/oder des Finanzamts können durch den Vorstand umgesetzt werden. Die Mitglieder sind spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Änderung zu informieren.